beschlossen in der Generalversammlung
am 09.01.1970
geändert in den §§ 2 und 4 in der Generalversammlung
vom 13.01.1978 geändert in den §§ 5, 6, 8 und 9 in der außerordentlichen
Generalversammlung vom 15.12.1992
Eingetragen
im Vereinsregister beim Amtsgericht Buxtehude am 16.09.1971 VR
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§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schützenverein Horneburg und
Umgebung von 1856 eV. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Buxtehude eingetragen und hat seinen Sitz in Horneburg. § 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar insbesondere die Förderung
des Schießsports und die Förderung der Jugendhilfe.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-wendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.  § 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  § 4
Mitgliedschaft
Der Schützenverein besteht aus 1. Schützen der Jugendabteilung bis zum vollendeten
15. Lebensjahr.
2. Jungschützen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
3. Altschützen vom vollendeten 24. Lebensjahr an
4. Ehrenmitgliedern Auf Antrag
kann ein verheirateter Jungschütze schon vorzeitig
Altschütze werden. Die Altschützen sind die Träger
des Schützenvereins und als solche in alle Ehrenämter
wählbar. Ehrenmitglieder werden Schützen, die dem Verein
50 Jahre angehören oder nach 25 Jahren Mitgliedschaft das
70. Lebensjahr erreicht haben. Zu Ehrenmitgliedern können
durch die Generalversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitlieder solche Personen ernannt werden, die
sich besondere Verdienste um den Schützen-verein erworben
haben. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag
des Bewerbers durch den Beschluss des Vorstandes. Jedes Mitglied hat das Recht:
a)
Mit vollendetem 18. Lebensjahr Stimmrecht auf der Generalversammlung
auszuüben. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
b) Die Einrichtungen des Schützenvereins Horneburg zu benutzen. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a)
Die Satzung und die Beschlüsse der Organe
des Vereins zu befolgen.
b) Das von der Generalversammlung festgelegte Eintrittsgeld und
den festgelegten Jahresbeitrag zu bezahlen. In Ausnahmefällen
ist auf Antrag durch Vorstandsbeschluss eine Sonderregelung
möglich. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus
dem Schützenverein. Ausschließungsgründe sind:
a)
Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke
des Vereins
b) Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach vorheriger Mahnung. Vor dem Beschluss
des Vorstandes ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur
Rechtfertigung
zu geben. Gegen den Beschluss kann
nach schriftlicher Zustellung des Beschlusses innerhalb von 30
Tagen durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden Einspruch
eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Generalversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit. Die Beschlusserfassung über
den Einspruch eines Mitgliedes muss in der Tagesordnung aufgeführt
sein. Der Ausschluss muss erfolgen bei Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte.  § 5
Vorstand
Die Leitung des Schützenvereins liegt in den Händen
des Vorstandes, der nur der Generalversammlung verantwortlich
ist. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Kassenwart
Schriftwart. Der Vorsitzende und der Kassenwart vertreten gemeinsam
im Sinne des § 26 des BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand kann im Rahmen der außergewöhnlichen Geschäftsführung
Ausgaben in Höhe von DM 20.000,00 tätigen. Der Kassenwart
hat die Kassenverwaltung und die Mit-gliederkartei zu führen.
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat er der General-versammlung
den Jahresbericht vorzulegen. Der
Abschluss muss von zwei Kassenprüfern durch
Unterschrift als richtig anerkannt worden sein. Der Schriftwart
erledigt die schriftlichen Arbeiten und führt die Protokolle
der Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Generalversammlung.
Die Protokolle müssen die gefassten Beschlüsse enthalten
und sind vom Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden und dem Schriftwart
zu unterzeichnen.  § 6
Beirat
Dem Vorstand steht ein von der Generalversammlung bestätigter
Beirat zur Seite. Er nimmt die verschiedenen Aufgaben
und Interessen innerhalb des Vereins wahr. Die Einberufung des
Beirates erfolgt
durch den Vorsitzenden bzw. den stellv. Vorsitzenden.
Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder ist
der Beirat innerhalb eines Monats einzuberufen.  § 7 Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt jährlich 2 Rechnungsprüfer
und einen Ersatz-mann. Sie haben die Kassenprüfung vorzunehmen
und den Befund im Kassenbuch schriftlich niederzulegen. Sie
haben den Jahresabschluss zu prüfen und bei Richtigkeit
zu bescheinigen. Über die vorgenommene Prüfung,
die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen, ist in der nächsten
Generalver-sammlung zu berichten.  § 8
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. Sie findet im ersten Quartal jeden Jahres
statt. Die
Einladungen mit der
Tagesordnung haben spätestens eine Woche vorher durch schriftliche
Benachrichtigung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung
können dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter schriftlich
eingereicht werden. Bei eilbedürftigen außerordentlichen
Generalversammlungen kann eine Einladungsfrist nach dem Ermessen
des Vorstandes bis auf 3 Tage verkürzt werden. Dabei entfällt
die Frist von 2 Tagen für die Einreichung von Anträgen.
Bei Beschlußfassung - außer über Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins - genügt die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Satzungsänderungen,
die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen der
Annahme durch ¾ Mehrheit.
Auf Antrag
von mindestens 30 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern ist
eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen. Sie hat innerhalb eines Monats zu erfolgen.
 § 9
Wahlen
Die Wahl eines jeden Vorstandsmitgliedes erfolgt auf 3 Jahre. Im
Sinne des
§
26 des BGB werden wie folgt gewählt: - Im ersten Jahr Vorsitzender und Kassenwart
- Im zweiten Jahr Stellvertretender Vorsitzender
- Im dritten Jahr Schriftführer Wiederwahlen
sind zulässig. Der Beirat wird alljährlich
bestätigt. Alle Wahlen von Vorstandsmitgliedern erfolgen im
allgemeinen in offener Abstimmung. Auf Antrag muß jedoch
eine geheime Abstimmung erfolgen. Bei Wahlen ist die einfache Mehrheit
erforderlich. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang.
Bei Stimmengleichheit nach dem zweiten Wahlgang entscheidet das
Los.
 § 10 Geschäftsordnung
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
Er kann in allen Sitzungen und Versammlungen immer das Wort ergreifen.
Er hat den Mit-gliedern in der Reihenfolge, in der sie sich zum
Wort melden, das Wort zu erteilen. Mit Zustimmung der Versammlung
kann der Vorsitzende die Rede-dauer auf eine bestimmte Zeit beschränken. Zu derselben Angelegenheit soll niemand öfter als zweimal
das Wort erhalten. Der Antragsteller und Berichterstatter kann
zu Beginn und zum Schluß der Beratung das Wort verlangen.
Zur Geschäftsordnung ist das Wort jederzeit zu erteilen. Eine
Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung
dürfen sich nur auf sie beziehen und nicht über 5 Minuten
dauern. An Antrag auf Beendigung der Aussprache kann nur
von Schützen
gestellt werden, die zu diesem Punkt nicht zur Sache gesprochen
haben. Persönliche Bemerkungen sind nach Schluß der
Aussprache gestattet. Zur Sache dürfen sie keine Bemerkungen
enthalten. Sie dürfen nur gegen die Person des Redners gerichtete
Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichti-gen.
Nach Beendigung der Beratung und persönlicher Bemerkungen
eröffnet der Vorsitzende die Abstimmung. Vor der Abstimmung soll der Vorsitzende den Antrag
wiederholen oder auf die Vorlage, aus der der Antrag ersichtlich
ist, hinweisen.
Die Abstimmung ge-schieht im Fortschreiten von weiteren Anträgen;
in Zweifelsfällen in der Reihenfolge, in der die Anträge
gestellt sind. Grundsätzlich wird offen durch Handheben abgestimmt.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Anwesenden ist namentlich
oder durch Stimmzettel abzustimmen. Der Antrag auf Abstimmung durch
Stimmzettel hat den Vorrang.  § 11 Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Schützenvereins kann nur auf einer
besonders hierzu einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens ¾ aller stimmberechtigten
Mitglieder des Schützenvereins für die Auflösung
stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanlagen der Mitglieder
und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen über-steigt,
an die Fleckensgemeinde Horneburg, die es unmittelbar und aus-schließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Insbesondere
wünscht der Verein, daß die Mittel einem bestehenden
gemeinnützigen Sportverein in Horneburg zur Verfügung
gestellt oder zur Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege innerhalb der Fleckensgemeinde verwandt
werden. Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 09.01.1970 beschlossen.
gez. Karl Walther
Vorsitzender gez. Hermann Behm
stellv. Vorsitzender Der § 2 und der § 4 wurden in der Generalversammlung
vom 13.01.1978 geändert.
gez. Hermann Behm
Vorsitzender gez. Dieter Karnatz
stellv. Vorsitzender

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