2010 - 154 Jahre Schützenverein
Die Satzung des Schützenverein Horneburg

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Vorstand
§ 6 Beirat
§ 7 Rechnungsprüfer
§ 8 Generalversammlung
§ 9 Wahlen
§ 10 Geschäftsordnung
§ 11 Auflösung des Vereins
  beschlossen in der Generalversammlung am 09.01.1970
geändert in den §§ 2 und 4 in der Generalversammlung vom 13.01.1978

geändert in den §§ 5, 6, 8 und 9 in der außerordentlichen Generalversammlung vom 15.12.1992

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Buxtehude am 16.09.1971 VR 257

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schützenverein Horneburg und Umgebung von 1856 eV. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Buxtehude eingetragen und hat seinen Sitz in Horneburg.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar insbesondere die Förderung des Schießsports und die Förderung der Jugendhilfe. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-wendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Schützenverein besteht aus

1. Schützen der Jugendabteilung bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.
2. Jungschützen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
3. Altschützen vom vollendeten 24. Lebensjahr an
4. Ehrenmitgliedern

Auf Antrag kann ein verheirateter Jungschütze schon vorzeitig Altschütze werden. Die Altschützen sind die Träger des Schützenvereins und als solche in alle Ehrenämter wählbar. Ehrenmitglieder werden Schützen, die dem Verein 50 Jahre angehören oder nach 25 Jahren Mitgliedschaft das 70. Lebensjahr erreicht haben. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Generalversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitlieder solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Schützen-verein erworben haben. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers durch den Beschluss des Vorstandes.

Jedes Mitglied hat das Recht:
a) Mit vollendetem 18. Lebensjahr Stimmrecht auf der Generalversammlung auszuüben. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
b) Die Einrichtungen des Schützenvereins Horneburg zu benutzen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) Die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen.
b) Das von der Generalversammlung festgelegte Eintrittsgeld und den festgelegten Jahresbeitrag zu bezahlen. In Ausnahmefällen ist auf Antrag durch Vorstandsbeschluss eine Sonderregelung möglich. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Schützenverein.

Ausschließungsgründe sind:
a) Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins
b) Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach vorheriger Mahnung.

Vor dem Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss kann nach schriftlicher Zustellung des Beschlusses innerhalb von 30 Tagen durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Generalversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit. Die Beschlusserfassung über den Einspruch eines Mitgliedes muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Der Ausschluss muss erfolgen bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 5 Vorstand
Die Leitung des Schützenvereins liegt in den Händen des Vorstandes, der nur der Generalversammlung verantwortlich ist.

Der Vorstand besteht aus dem

Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Kassenwart
Schriftwart.

Der Vorsitzende und der Kassenwart vertreten gemeinsam im Sinne des § 26 des BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann im Rahmen der außergewöhnlichen Geschäftsführung Ausgaben in Höhe von DM 20.000,00 tätigen. Der Kassenwart hat die Kassenverwaltung und die Mit-gliederkartei zu führen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat er der General-versammlung den Jahresbericht vorzulegen.

Der Abschluss muss von zwei Kassenprüfern durch Unterschrift als richtig anerkannt worden sein. Der Schriftwart erledigt die schriftlichen Arbeiten und führt die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Generalversammlung. Die Protokolle müssen die gefassten Beschlüsse enthalten und sind vom Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen.

§ 6 Beirat
Dem Vorstand steht ein von der Generalversammlung bestätigter Beirat zur Seite. Er nimmt die verschiedenen Aufgaben und Interessen innerhalb des Vereins wahr. Die Einberufung des Beirates erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. den stellv. Vorsitzenden. Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder ist der Beirat innerhalb eines Monats einzuberufen.

§ 7 Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt jährlich 2 Rechnungsprüfer und einen Ersatz-mann. Sie haben die Kassenprüfung vorzunehmen und den Befund im Kassenbuch schriftlich niederzulegen. Sie haben den Jahresabschluss zu prüfen und bei Richtigkeit zu bescheinigen. Über die vorgenommene Prüfung, die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen, ist in der nächsten Generalver-sammlung zu berichten.

§ 8 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet im ersten Quartal jeden Jahres statt. Die Einladungen mit der Tagesordnung haben spätestens eine Woche vorher durch schriftliche Benachrichtigung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung können dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter schriftlich eingereicht werden. Bei eilbedürftigen außerordentlichen Generalversammlungen kann eine Einladungsfrist nach dem Ermessen des Vorstandes bis auf 3 Tage verkürzt werden. Dabei entfällt die Frist von 2 Tagen für die Einreichung von Anträgen. Bei Beschlußfassung - außer über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins - genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen der Annahme durch ¾ Mehrheit.

Auf Antrag von mindestens 30 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Sie hat innerhalb eines Monats zu erfolgen.

§ 9 Wahlen
Die Wahl eines jeden Vorstandsmitgliedes erfolgt auf 3 Jahre. Im Sinne des
§ 26 des BGB werden wie folgt gewählt:

- Im ersten Jahr Vorsitzender und Kassenwart
- Im zweiten Jahr Stellvertretender Vorsitzender
- Im dritten Jahr Schriftführer

Wiederwahlen sind zulässig. Der Beirat wird alljährlich bestätigt. Alle Wahlen von Vorstandsmitgliedern erfolgen im allgemeinen in offener Abstimmung. Auf Antrag muß jedoch eine geheime Abstimmung erfolgen. Bei Wahlen ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei Stimmengleichheit nach dem zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

§ 10 Geschäftsordnung
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er kann in allen Sitzungen und Versammlungen immer das Wort ergreifen. Er hat den Mit-gliedern in der Reihenfolge, in der sie sich zum Wort melden, das Wort zu erteilen. Mit Zustimmung der Versammlung kann der Vorsitzende die Rede-dauer auf eine bestimmte Zeit beschränken.

Zu derselben Angelegenheit soll niemand öfter als zweimal das Wort erhalten. Der Antragsteller und Berichterstatter kann zu Beginn und zum Schluß der Beratung das Wort verlangen. Zur Geschäftsordnung ist das Wort jederzeit zu erteilen. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf sie beziehen und nicht über 5 Minuten dauern.

An Antrag auf Beendigung der Aussprache kann nur von Schützen gestellt werden, die zu diesem Punkt nicht zur Sache gesprochen haben. Persönliche Bemerkungen sind nach Schluß der Aussprache gestattet. Zur Sache dürfen sie keine Bemerkungen enthalten. Sie dürfen nur gegen die Person des Redners gerichtete Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichti-gen. Nach Beendigung der Beratung und persönlicher Bemerkungen eröffnet der Vorsitzende die Abstimmung.

Vor der Abstimmung soll der Vorsitzende den Antrag wiederholen oder auf die Vorlage, aus der der Antrag ersichtlich ist, hinweisen. Die Abstimmung ge-schieht im Fortschreiten von weiteren Anträgen; in Zweifelsfällen in der Reihenfolge, in der die Anträge gestellt sind. Grundsätzlich wird offen durch Handheben abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Anwesenden ist namentlich oder durch Stimmzettel abzustimmen. Der Antrag auf Abstimmung durch Stimmzettel hat den Vorrang.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Schützenvereins kann nur auf einer besonders hierzu einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder des Schützenvereins für die Auflösung stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen über-steigt, an die Fleckensgemeinde Horneburg, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Insbesondere wünscht der Verein, daß die Mittel einem bestehenden gemeinnützigen Sportverein in Horneburg zur Verfügung gestellt oder zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege innerhalb der Fleckensgemeinde verwandt werden.

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 09.01.1970 beschlossen.
gez. Karl Walther
Vorsitzender gez. Hermann Behm
stellv. Vorsitzender

Der § 2 und der § 4 wurden in der Generalversammlung vom 13.01.1978 geändert.
gez. Hermann Behm
Vorsitzender gez. Dieter Karnatz
stellv. Vorsitzender